Hausordnung & Jugendschutz

Auszug Jugendschutzgesetz - JuSchG -
Bekanntmachung der Vorschriften im Sinne des § 3 JuSchG
für Filmtheater und andere Veranstaltungen für die öffentliche Filmvorführung

§ 1
Begriffsbestimmungen
 
 
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
 

 
  1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
     
  2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
     
  3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
     
  4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder ein jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.
     
 
(2) Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Dem gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien steht das elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt.



(3) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste nach dem Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstgesetz, TDG) und nach dem Staatsvertrag über Mediendienste der Länder übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Als Übermitteln oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.
 
 
(4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.
 
 
(5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche.
 

§ 9
Alkoholische Getränke
 
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
 
 
  1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche ,
     
  2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
     
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.



(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
 
  1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
     
  2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
     
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
 
§ 10
Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
 
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
 
  1. an einem für Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
     
  2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können.
     
 
§ 11
Filmveranstaltungen
 
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.
 
(2) Abweichen von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind.
 
(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden
 
 
  1. Kindern unter sechs Jahren,
     
  2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,
     
  3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,
     
  4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.
     
 
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme. Sie gelten nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.
 
 
(5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische Getränke werben, dürfen unbeschadet der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nur nach 18 Uhr vorgeführt werden.
 
§ 13
Bildschirmspielgeräte
 
(1) Das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die öffentlich aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nur gestattet werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.
 
(2) Elektronische Bildschirmspielgeräte dürfen
 
 
  1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
     
  2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
     
  3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren
     
nur aufgestellt werden wenn ihre Programme für Kinder ab sechs Jahren freigegeben und gekennzeichnet oder nach § 14 Abs. 7 mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.
 
(3) Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf Bildschirmspielgeräten findet § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
 
§ 14
Kennzeichnung von
Filmen und Film- und Spielprogrammen
 
(1) Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden.
 
(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und die Film- und Spielprogramme mit
 
 
  1. „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“,
     
  2. „Freigegeben ab 6 Jahren“,
     
  3. „Freigegeben ab zwölf Jahren“,
     
  4. „Freigegeben ab sechzehn Jahren“,
     
  5. „Keine Jugendfreigabe“.
     

Da sich die Deutschen Gesetzgebung relativ schnell ändern kann, sind wir zwar bemüht aktuell zu bleiben, dennoch sind alle Angaben ohne Gewähr.

 

Informationen unter: www.spio.de



 
HAUSORDNUNG
 
für das HofgartenKino in Belzig

 
Puschkinstraße 1 ● 14806 Bad Belzig
 
 
§ 1  Geltungsbereich für diese Hausordnung ist das gesamte Kinogelände. Bei Zuwiderhandlung gegen eine oder mehrere Bestimmungen der Hausordnung behält sich der Hofgarten jederzeit das Recht auf Hausverweis, Hausverbot sowie sämtliche weiteren rechtlichen Schritte nach angemessener Wahl vor.
 
§ 2    Der Hofgarten behält sich nachträgliche Änderungen an bereits ausgedruckten oder anderweitig veröffentlichten bzw. publizierten Programmen, Spielzeiten etc. vor.

§ 3     Das Mitbringen von Hunden oder anderen (Haus-)Tieren ist untersagt.

§ 4     Das Mitbringen von eigenen Speisen und Getränken ist untersagt.
 
§ 5     Das Mitbringen jeglicher Art von Waffen, Feuerwerkskörpern, scharfen oder spitzen Gegenständen oder Gegenständen, von denen in irgendeiner Art und Weise eine Gefahr ausgeht, ist untersagt. Für die Kinosäle gilt darüber hinaus ein Mitnahmeverbot für sperrige und übergroße Gegenstände (z. B. Sporttaschen, Koffer, große Rucksäcke etc.).
 
§ 6     Das Mitbringen von Gegenständen, die geeignet sind, den Betriebsablauf zu stören, ist untersagt. Mobiltelefone und sonstige Gegenstände, von denen eine elektromagnetische Strahlung ausgeht, müssen vor Betreten der Kinosäle außer Betrieb gesetzt werden.
 
§ 7     Der Zutritt zum Kinosaal ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Die auf der Eintrittskarte angegebene Reihen –und Sitzplatznummer ist verbindlich.
 
§ 8     Im gesamten Gebäude sind Foto-, Film-, Video- und Tonaufnahmen ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch den Hofgarten untersagt.
 
§ 9   Aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen, u. a. des Jugendschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, ist  der Hofgarten verpflichtet, auf die Einhaltung der Bestimmungen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK- Altersfreigabe) zu achten. Diese Bestimmungen sind in jedem Fall bindend und können weder durch das Einverständnis, noch durch die Begleitung einer erziehungsberechtigten oder sonstigen Person umgangen werden.
 
§ 10    In den gesamten Kinosälen herrscht absolutes Rauchverbot.
 
§ 11    Für Wertgegenstände, Garderobe und sonstige in das Gebäude mitgebrachte Gegenstände lehnt  der Hofgarten bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung durch Fremdeinfluß jegliche Haftung ab.
 
§ 12   Beim Kauf der Eintrittskarte erhaltenes Wechselgeld ist umgehend auf Vollständigkeit zu überprüfen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Erhaltene Eintrittskarten sind ebenfalls auf Richtigkeit zu überprüfen (Filmtitel, Uhrzeit, Sitzplatz, etc.), auch hier sind spätere Reklamationen ausgeschlossen. Die Inanspruchnahme einer Ermäßigung muß vor dem Ausdruck der Eintrittskarte dem Kassenmitarbeiter bekanntgegeben, und durch geeignete Dokumente nachgewiesen werden.
 
§ 13  Rückforderungen gezahlter Eintrittsgelder, die auf dem Inhalt der vorgeführten Filme beruhen, sind ausgeschlossen. Für physische oder psychische Schädigungen, die aus dem Inhalt oder der Qualität der vorgeführten Filme resultieren, ist jegliche Haftung durch den Hofgarten ausgeschlossen.
 
§ 14    Der Umtausch von Eintrittskarten ist nur vor Beginn der jeweiligen Vorführung möglich. Zur Vorführung zählen auch die Werbung sowie sämtliche Vorschaufilme, Trailer etc., die vor dem Hauptfilm gezeigt werden.
 
§ 15    Personen, die unter Einfluß von Alkohol, Drogen oder sonstigen Rauschmitteln das Gebäude betreten, werden des Gebäudes verwiesen. Gleiches gilt für Personen, die sich erst innerhalb des Gebäudes in einen derartigen Zustand versetzen. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Eintrittsgelder.
 
§ 16    Personen, die in irgendeiner Art und Weise die Einrichtung oder andere Bestandteile des Gebäudes beschädigen oder demontieren oder entfernen, werden des Gebäudes verwiesen. Gleiches gilt für Personen, die andere Personen bedrohen, gefährden oder verletzen oder den geregelten Betriebsablauf auf andere Art und Weise stören. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Eintrittsgelder.
 
§ 17    Das Verteilen oder Verkaufen von Prospekten, Flugblättern, anderen Druckerzeugnissen, irgendwelchen Werbeartikeln oder sonstigen Gegenständen ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch den Hofgarten untersagt.
 
§ 18    Die Nutzung aller im Gebäude durch Dritte aufgestellte Geld-, Spiel-, Zigaretten- oder sonstigen Automaten geschieht auf eigene Verantwortung. Bei Fehlfunktionen oder Ausfall dieser Geräte ist jegliche Haftung durch den Hofgarten ausgeschlossen.
 
§ 19    Den Anweisungen des Hofgarten - Personals ist in jedem Fall Folge zu leisten.
 
§ 20    Auf dem Hofgarten Gelände können Sie gefilmt bzw. fotografiert werden. Mit dem Aufenthalt auf unserem Gelände erklären Sie sich damit einverstanden, daß diese Aufzeichnungen von Ihnen erstellt, und für Werbezwecke des Hofgartens genutzt werden können.  
 
 
Erfüllungsort ist der Standort des Kinos.
Gerichtsstand ist Belzig, sofern nicht gesetzlich anders geregelt.
 
Belzig, den 01.05.2005
 
 

 
Erläuterungen zur HAUSORDNUNG vom 01.05.2005
 

 
 

Zu § 8 PIRATEN LEBEN GEFÄHRLICH- ganz besonders im Kino!
 
Filmpiraterie ist kein Kavaliersdelikt. Sie verursacht jährlich enorme wirtschaftliche Schäden in mehrstelligen Millionen- Euro Bereich und mit jährlich steigender Tendenz. Jede Art der Aufzeichnung (in Bild und/ oder Ton) von Filmen im Kinosaal- ist eine strafbare Handlung. Wir sind den Filmverleihfirmen gegenüber verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um Filmpiraterie im Kino zu unterbinden.
Dazu gehört auch, daß wir im Verdachtsfall unsere Gäste und/ oder deren Taschen, Rucksäcke pp. Stichprobenartig oder systematisch kontrollieren können. Sie sind nicht verpflichtet, eine solche Kontrolle zu akzeptieren; wir behalten uns im Falle Ihrer Weigerung aber vor, Ihnen keinen Eintritt zu gewähren. Außerdem weisen wir darauf hin, daß wir jegliche Pirateriehandlung, also Abfilmen im Kinosaal, Tonaufzeichnungen etc. – sowohl den Strafverfolgungsbehörden, als auch unseren Lieferanten anzeigen und die Beschlagnahme von Aufzeichnungsgeräten veranlassen werden; auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behalten wir uns vor.
 
Zu § 4 „SCHMUGGLER“ sind im Kino unerwünscht!
 
Wir sind nicht nur ein Kino, sonder auch ein konzessionierter und behördlich kontrollierter Gastronomiebetrieb. Wir investieren, Ideen, Arbeit und Geld, um unseren Gästen ein möglichst breites und qualitativ hochwertiges Angebot an Getränken, Snacks, Süßwaren etc. anzubieten.
Wie jeder andere Gastronomiebetrieb auch, lehnen wir es daher ab, daß Gäste in unseren Räumen mitgebrachte Getränke, Snacks, Süßwaren und ähnliches verzehren. Gäste, die diese Regelung nicht akzeptieren, müssen damit rechnen, daß wir von unserem Hausrecht Gebrauch machen und ihnen den Zutritt zu unseren Räumen verwehren.
 
Zu § 7 OHNE EINTRITTSKARTE LÄUFT NICHTS!
 
Jeder Gast, der sich in unserem Haus einen Film ansieht, muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein, und zwar für die gesamte Dauer des Kinobesuchs. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird auch von Kontrolleuren der Filmverleiher überprüft, die uns bei Regelverstößen schadensersatzpflichtig machen. Gäste, die im Kinosaal ohne gültige Eintrittskarte angetroffen werden, sind daher zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50,00 € verpflichtet und erhalten darüber hinaus Hausverbot.
 
Reservierte Eintrittskarten, die nicht spätestens 30 Min. vor dem angekündigten Vorstellungsbeginn abgeholt sind, können wir frei verkaufen.
 
Das Hausrecht wird durch den Eigentümer, seine Theaterleiter oder dessen Stellvertreter ausgeübt. Bitte leisten Sie den Anweisungen unseres Personals Folge.